Wichtige Informationen
Wichtige Informationen für Studieninteressierte aus Nicht-EU-Staaten
Studieninteressierte, die aus Nicht-EU-Staaten stammen, benötigen zum Besuch der Deutschen Müllerschule Braunschweig eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Folgenden möchten wir Sie darüber informieren, wie Sie diese Aufenthaltsgenehmigung erhalten können.
Entsprechende Regelungen sind im Aufenthaltsgesetz dargelegt:
Nach § 16 Abs. 5 kann einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis ... in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden.
Dazu zählen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz auch berufliche Bildungsmaßnahmen. Zu diesen Maßnahmen sind Ausbildungen in vorwiegend fachtheoretischer Form zu zählen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen und zu einem staatlichen Berufsabschluss führen.
Um ein solches Ausbildungsangebot handelt es sich bei den Abschlüssen der DMSB!
Daraus folgt, dass unter Hinweis auf diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 Abs. 5 bei der zuständigen Behörde eingeholt werden kann.
Bei der Beantragung im Konsulat des Heimatlandes des Studieninteressierten sollte auf diese Vorschriften hingewiesen werden.
Auszug:
Aus: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG)
„16.5.2.6 Zu den Aufenthaltszwecken des § 16 Absatz 5 zählen auch berufliche Bildungsmaßnahmen, die nicht einem Studium nach § 16 Absatz 1 oder einer betrieblichen Ausbildung i. S. v. § 17 entsprechen. Zu diesen Maßnahmen sind Ausbildungen in vorwiegend fachtheoretischer Form zu zählen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlichen Berufsabschluss führen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Bildungsgang bei dem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet. Die Länder können bestimmen, dass Ausnahmen von Satz 2 und 3 der Billigung der obersten Landesbehörde obliegen. Berufliche Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung sind, bedürfen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.”
