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FÖRDERMÖGLICHKEITEN

Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  • beispielsweise das sogenannte „Aufstiegs-BaföG" (früher „Meister-BaFöG). Beantragen könnt ihr das in Niedersachsen bei der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) in Hannover. Wenn du an einer Vollzeitmaßnahme wie der Fortbildung an der DMSB teilnimmst, kannst du hier zum Beispiel einen Beitrag zum Lebensunterhalt erhalten.
  • Außerden gibt es auch noch das „reguläre“ (Schüler-) BaFöG
  • oder man kann die Zeit mit einem Studienkredit überbrücken ...

ZIMMERVERMITTLUNG

Erste Anlaufstation ist das Sekretariat der DMSB. Hier liegt eine Liste mit Vermietern aus, die regelmäßig an Müllerschüler vermieten. Auch die Verbindung „Glück zu!“ bietet elf möblierte Zimmer für ihre Mitglieder an. Online könnt ihr euch auf folgenden Seiten umschauen:

Studentenwohnheim "Glück zu"

www.wg-gesucht.de

www.immo38.de

www.braunschweig.homecompany.de

Wichtige Informationen für Studieninteressierte aus Nicht-EU-Staaten

Du benötigst zum Besuch der Deutschen Müllerschule Braunschweig eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Grundlage dafür kann ein Schulbesuch sein, entsprechende Regelungen sind im Aufenthaltsgesetz (§ 16 Abs. 5) dargelegt.

Dazu zählen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz auch berufliche Bildungsmaßnahmen. Zu diesen Maßnahmen sind Ausbildungen in vorwiegend fachtheoretischer Form zu zählen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen und zu einem staatlichen Berufsabschluss führen. Um ein solches Ausbildungsangebot handelt es sich bei den Abschlüssen der DMSB!

Bei der Beantragung im Konsulat deines Heimatlandes solltest du auf diese Vorschriften hinweisen.

Auszug:
Aus: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV-AufenthG)

„16.5.2.6 Zu den Aufenthaltszwecken des § 16 Absatz 5 zählen auch berufliche Bildungsmaßnahmen, die nicht einem Studium nach § 16 Absatz 1 oder einer betrieblichen Ausbildung i. S. v. § 17 entsprechen. Zu diesen Maßnahmen sind Ausbildungen in vorwiegend fachtheoretischer Form zu zählen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlichen Berufsabschluss führen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Bildungsgang bei dem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet. Die Länder können bestimmen, dass Ausnahmen von Satz 2 und 3 der Billigung der obersten Landesbehörde obliegen. Berufliche Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung sind, bedürfen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.”

FAQ