Gesucht: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

Fachkräftemangel! Für die kleineren und mittleren Betriebe in Deutschland und Europa ist das ein sehr bekanntes Problem, mit dem sie täglich zu kämpfen haben. Zurzeit leiden viele Unternehmen darunter, dass die Suche nach gut ausgebildetem Personal immer schwieriger wird und immer länger dauert. Bleibt die Möglichkeit, sich selbst Fachkräfte heranzuziehen – vielleicht auch mit einer vertraglichen Vereinbarung, die nachhaltig wirkt.

Rückzahlungsvereinbarung

Wer an der DMSB den Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin / zum staatlich geprüften Techniker geschafft hat, ist auf dem Arbeitsmarkt begehrt. Das schafft die rechtliche Voraussetzung dafür, dass eine sogenannte Rückzahlungsklausel greift. Denn manch ein Mühlenbetrieb sieht seine frisch gebackenen Technikerinnen / Techniker in den besser zahlenden Anlagenbau wechseln und ist darum gar nicht so erpicht darauf, dass seine Mitarbeitenden nach Braunschweig gehen. Abhilfe schafft eine Übereinkunft unter dem Motto „eine Hand wäscht die andere“.

Wenn der Betrieb den Arbeitsvertrag bestehen lässt und die Angestellten für die Dauer der Fortbildung freistellt (eventuell zu einem vereinbarten geringeren Gehalt), kann er vertraglich eine Bindungsklausel festlegen. Wie lange diese Bindung dauert, hängt von der Länge der Fortbildung ab. Bei einer zweijährigen Fortbildung ist eine Bindungsdauer von drei bis fünf Jahren rechtlich denkbar. Kündigen die Angestellten während der Bindungsfrist, müssen sie die Kosten – im Fall der DMSB also das Gehalt, da die Fortbildung kostenlos ist – zurückzahlen. Die IHK Darmstadt schlägt für eine entsprechende Vertragsklausel folgende Formulierung vor:

Formulierungsvorschlag

„Hat die Firma unter Fortzahlung der Bezüge die vollen Lehrgangskosten übernommen, so ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Bezüge und der Lehrgangskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis aus einem nicht von der Firma zu vertretenden Grund kündigt oder wenn es seitens der Firma aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund gekündigt wird. Für je einen Monat der Beschäftigung nach dem Ende des Lehrgangs werden _ des gesamten Rückzahlungsbetrags erlassen.

Der Arbeitnehmer ist auch dann zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet, wenn er den Fortbildungskurs nach Ablauf von _ Monaten nach seinem Beginn abbricht, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der Firma aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund gekündigt wird.”

An Betriebe: Bei Fragen zur Rückzahlungsvereinbarung empfiehlt die DMSB eine arbeitsrechtliche Beratung.

Für Unternehmen und Angestellte ist das eine Win-win-Situation. Die Angestellten beziehen für ihre Zeit in Braunschweig weiterhin ein Gehalt und wissen, wie es später weitergeht, denn sie behalten ihre feste Stelle. Das Unternehmen unterstützt seine Angestellten zwar finanziell, kann aber gut kalkulieren und planen, da es die Kosten kennt und den Zeitpunkt, zu dem es über „seine“ Technikerinnen / Techniker wieder verfügen kann. Kündigen diese, bekommt es zumindest sein investiertes Kapital zurück.

Gute Perspektiven mit DMSB-Abschluss

Dem Arbeitnehmer steht nach der DMSB (und gegebenenfalls einer Bindungsphase) die Welt offen, denn auf dem Arbeitsmarkt sind derzeit die Kompetenzen von Meistern und Technikern besonders gefragt. Und das schlägt sich auch in den Einkommen der sogenannten Fortbildungsabsolventen nieder – das ergab eine Onlinebefragung von 1357 Unternehmen im Rahmen des IW-Personalpanels 2015 durch das Institut der deutschen Wirtschaft: Immerhin 28 Prozent der Meister und Techniker haben einen höheren Stundenlohn als ein Durchschnittsakademiker. Rund ein Viertel der Akademiker verdient sogar weniger als ein durchschnittlicher Fortbildungsabsolvent.

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